Gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1923, Nr. 1395, sowie Art. 37 der Berufsordnung für Ingenieure und Architekten gemäß K.D. vom 23. Oktober 1925, Nr. 2537, ist der Kammerrat befugt, den von den Mitgliedern zu entrichtenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten der Ingenieurkammer festzusetzen.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1949, Nr. 536, insbesondere dessen Art. 2, hat der Kammerrat den jährlichen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2026 in Höhe von 230,00 € festgesetzt.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich über das Zahlungssystem PagoPA mittels der entsprechenden Zahlungsaufforderung zu erfolgen, die jedes Mitglied per E-Mail erhält. Die Zahlung muss spätestens bis zum 31. März 2026 erfolgen.

Befreiung vom jährlichen Mitgliedsbeitrag

Vom jährlichen Mitgliedsbeitrag der Ingenieurkammer sind befreit

  • Neueingetragene unter 35 Jahren, beschränkt auf das erste Jahr der Eintragung;
  • weibliche Mitglieder im Falle einer Mutterschaft für das auf die Geburt des Kindes folgende Jahr. Die Befreiung wird auf Antrag des betreffenden Mitglieds gewährt; der Antrag ist beim Sekretariat der Ingenieurkammer unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. einzureichen;
  • die Senatoren der Ingenieurkammer;
  • Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.