Laut Art. 5 des Gesetzes vom 24.06.1923, Nr.1395, sowie laut Art. 37 der Berufsordnung der Ingenieure und Architekten vom 23.10.1925, Nr.2537, legt der Rat der Ingenieurkammer den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, der von den Eingeschriebenen für die Deckung der Betriebskosten der Ingenieurkammer geschuldet wird.
Gestützt auf das Gesetz vom 3.8.1949, Nr. 536 und insbesondere auf Art. 2 dieses Gesetzes, hat der der Kammerrat den jährlichen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2022 auf € 230,00 festgelegt.
Die Einzahlung des Beitrags muss ausschließlich mittels des PagoPA-Einzahlungsscheins, den jeder/jede Eingeschriebene per E-Mail erhält, vorgenommen werden.
Neumitglieder unter 35 Jahren sind von der Zahlung des Beitrags für das Jahr der Anmeldung befreit.
Die Senatoren der Ingenieurkammer sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.