Einschlägige Vorschriften

Art. 15, Abs. 1-2,  GvD Nr. 33/2013
 
Veröffentlichungspflichten betreffend die Inhaber von Führungsaufträgen und von Mitarbeits- oder Beratungsaufträgen
 
1. Unbeschadet der Mitteilungspflichten laut Artikel 17 Absatz 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, veröffentlichen und aktualisieren die öffentlichen Verwaltungen folgende Informationen über die Inhaber von administrativen Spitzenaufträgen und Führungsaufträgen, unter welchem Rechtstitel auch immer diese verliehen wurden, sowie von Mitarbeits- und Beratungsaufträgen:

  1. die wichtigsten Daten der Auftragserteilungsurkunde;
  2. das Curriculum Vitae;
  3. die Daten bezüglich der Abwicklung von Aufträgen oder der Inhaberschaft von Ämtern in Körperschaften des Privatrechts, die von der öffentlichen Verwaltung geregelt oder finanziert werden, oder bezüglich der Abwicklung von Berufstätigkeiten;
  4. die wie auch immer bezeichneten Vergütungen bezüglich der Arbeits-, Beratungs- oder Mitarbeitsverhältnisse, mit spezifischer Ersichtlichmachung der allfälligen veränderlichen Komponenten oder der mit der Bewertung des Ergebnisses zusammenhängenden Komponenten.

2. Die Veröffentlichung der wichtigsten Daten der Urkunden über die Verleihung von Führungsaufträgen an Subjekte, die außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehen, von Mitarbeits- oder Beratungsaufträgen an externe Subjekte – unter welchem Rechtstitel auch immer -, für welche eine Vergütung vorgesehen ist, samt Angabe der Empfängersubjekte, des Grundes des Auftrags und des ausbezahlten Betrags, sowie die Mitteilung an das Präsidium des Ministerrates, Abteilung Öffentliche Verwaltung, der diesbezüglichen Daten gemäß Artikel 53 Absatz 14 zweiter Satz des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung sind Bedingungen dafür, dass die Urkunde Wirksamkeit erlangt, und für die Auszahlung der betreffenden Vergütungen. Die Verwaltungen veröffentlichen die Verzeichnisse ihrer Berater unter Angabe des Gegenstands, der Dauer und der Vergütung des Auftrags und halten die Verzeichnisse auf dem letzten Stand. Die Abteilung Öffentliche Verwaltung gestattet die Einsichtnahme – auch nach Namen – in die Daten, von denen in vorliegendem Absatz die Rede ist.

Art. 53, Abs. 14, GvD Nr. 165/2001
 
Unvereinbarkeit, Kumulierung von Anstellungen und Aufträgen

14. Zwecks Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 123 und 127, des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung, sind die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet, der Abteilung Öffentliche Verwaltung auf elektronischem Weg oder auf magnetischem Datenträger bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres die Vergütungen mitzuteilen, die von ihren Bediensteten auch für Aufträge bezüglich Amtsaufgaben und -pflichten empfangen werden; ebenso sind sie dazu verpflichtet, halbjährlich das Verzeichnis der externen Mitarbeiter und der Subjekte mitzuteilen, denen Beratungsaufträge erteilt wurden, unter Angabe des Grundes des Auftrags und des Betrags der ausbezahlten Vergütungen.