Einschlägige Vorschriften

Art. 13, Abs. 1, Buchst. a), - GvD Nr.33/2013

Veröffentlichungspflichten betreffend die Organisation der öffentlichen Verwaltungen

1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen und aktualisieren die ihre Organisation betreffenden Informationen und Daten, die mit den einschlägigen, auch normativen Dokumenten versehen sind. Veröffentlicht werden unter anderem die Daten betreffend:
a) die Organe für politische Ausrichtung, Verwaltung und Geschäftsführung, unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten;

Art. 14, Abs. 1, GvD Nr.33/2013

Veröffentlichungspflichten betreffend die Mitglieder der Organe für politische Ausrichtung

1. Mit Bezug auf die Inhaber politischer Wahlämter oder jedenfalls auf die Ausübung von Befugnissen zur politischen Ausrichtung auf staatlicher, regionaler und örtlicher Ebene veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen mit Bezug auf alle ihre Mitarbeiter folgende Dokumente und Informationen:
a) die Ernennungsurkunde oder die Urkunde zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, unter Angabe der Dauer des Auftrags oder des Mandats als gewählter Vertreter;
b) das Curriculum Vitae;
c) die wie auch immer gearteten Vergütungen, die mit der Übernahme des Amtes zusammenhängen; die Beträge von Dienstreisen und Einsätzen, die mit öffentlichen Fonds bezahlt wurden;
d) die Daten bezüglich der Übernahme anderer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die betreffenden Vergütungen, die aus welchem Grunde auch immer ausbezahlt wurden
e) die allfälligen Aufträge mit Aufwendungen zu Lasten der öffentlichen Finanzen und die Angabe der zustehenden Vergütungen;
f) die Erklärungen laut Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441, sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Artikel 3 und 4 desselben Gesetzes, in der durch vorliegendes Dekret abgeänderten Fassung, mit Beschränkung auf das betroffene Subjekt, den nichtgetrennten Ehegatten und die Verwandten innerhalb des zweiten Grades, sofern diese zustimmen. Die Nichtzustimmung wird auf jeden Fall ersichtlich gemacht. Auf die von vorliegendem Buchstaben vorgesehenen Informationen, welche andere Subjekte als den Inhaber des Organs für politische Ausrichtung betreffen, finden die Bestimmungen von Artikel 7 keine Anwendung.

Art. 2, Abs. 1, Punkt 2-3, Gesetz Nr. 441/1982

Bestimmungen für die Offenkundigkeit der Vermögenslage von Inhabern von Wahlämtern und von Leitungsämtern einiger Körperschaften

Binnen drei Monaten ab Bekanntgabe der Wahlergebnisse sind die Mitglieder des Senats der Republik und der Abgeordnetenkammer verpflichtet, im Präsidialamt der Zugehörigkeitskammer folgendes zu hinterlegen:

2) eine Fotokopie der letzten Steuererklärung über die Einkünfte, die der Einkommenssteuer auf Einkünfte natürlicher Personen unterliegen;

3) eine Erklärung über die für die Wahlwerbung getragenen Ausgaben und übernommenen Verpflichtungen oder die Bescheinigung, dass man sich ausschließlich der Werbematerialien und -mittel bedient hat, die von der Partei oder der politischen Formation, auf deren Liste man kandidiert hat, zur Verfügung gestellt wurden, mit der Anfügung der Formel «bei meiner Ehre beteuere ich, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht». Der Erklärung müssen die Fotokopien der Erklärungen beigelegt werden, die im dritten Absatz des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. November 1981, Nr. 659, vorgesehen sind und sich auf gegebenenfalls erhaltene Beiträge beziehen (1).

Die in Ziffer 1 und 2 angegebenen Erfüllungspflichten betreffen auch die Vermögenslage und die Einkommenserklärung des nichtgetrennten Ehegatten und der zusammenwohnenden Kinder, sofern diese zustimmen.
Jene Personen, die gemäß Artikel 59 der Verfassung von Rechts wegen Senatoren sind, und die gemäß dem zweiten Absatz des Artikels 59 der Verfassung ernannten Senatoren sind verpflichtet, beim Präsidialamt des Senats der Republik die in Ziffer 1 und 2 des ersten Absatzes vorgesehenen Erklärungen binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt des Staatspräsidenten bzw. ab der Mitteilung der Ernennung zu hinterlegen.

Art. 4, Abs. 1, Punkt 2-3, Gesetz Nr. 441/1982

Binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt sind die in Artikel 2 angegebenen Personen verpflichtet, eine Erklärung zu hinterlegen, welche die Änderungen der in Ziffer 1 des ersten Absatzes des Artikels 2 erwähnten Vermögenslage betrifft, die nach der letzten Bescheinigung eingetreten sind. Binnen eines Monats ab dem Ablauf der betreffenden Frist sind sie verpflichtet, eine Fotokopie der Jahreserklärung über die Einkünfte der natürlichen Personen zu hinterlegen.
Anwendung findet der zweite Absatz von Artikel 2.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung im Falle der Wiederwahl der Person, die wegen der Erneuerung der Zugehörigkeitskammer aus dem Amt geschieden ist.