Einschlägige Vorschriften

Art. 13, Abs. 1, Buchst. b) und c) GvD Nr. 33/2013
 
Veröffentlichungspflichten betreffend die Organisation der öffentlichen Verwaltungen
 
  1.  Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen und aktualisieren die ihre Organisation betreffenden Informationen und Daten, die mit den einschlägigen, auch normativen Dokumenten versehen sind. Veröffentlicht werden unter anderem die Daten betreffend:

b) die Gliederung der Ämter, die Zuständigkeiten und die Ressourcen, die jedem Amt zur Verfügung stehen, auch jene der nicht allgemeinen Führungsebene, die Namen der verantwortlichen Führungskräfte der einzelnen Ämter;
c) die Erläuterung in vereinfachter Form – auch zwecks voller Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Daten – der Organisation der Verwaltung mittels des Stellenplans oder ähnlicher grafischer Darstellungen;

 


 

  

Die Körperschaft ist als ein einziges Amt ohne Unterteilung in Abteilungen aufgebaut.

Hierarchischer Aufbau:

PRÄSIDENT

VIZEPRÄSIDENT

SEKRETÄR

SCHATZMEISTER

RATSMITGLIEDER

SEKRETARIATSBEAMTER (C3)

SEKRETARIATSMITARBEITERIN (B2)